Youtube

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Videos bei Youtube zu veröffentlichen oder über das eigene Handy an andere weiterzugeben ist scheinbar „in“. Der Slogan von Youtube heißt: „videotainment starts here“ – aber wo endet es? Folgene Fälle ereigneten sich an deutschen Schulen:

  • Ein Schüler in Frankfurt filmte mit seinem Handy einen Lehrer auf der Toilette und veröffentlichte das Video bei Youtube.
  • Schüler filmen, wie sich Schüler über einen mit dem Unterricht offensichtlich überforderten Lehrer lustig machen. Das Video wird bei Youtube veröffentlicht.
  • Ein Schüler hat brutale „Snuff“-Videos auf seinem Handy und zeigt diese seinen minderjährigen Klassenkameraden, um damit anzugeben. Teilweise wurden diese Videos auf die Handys von Mitschülern übertragen.
  • Eine Schülerin gab in der Schule kurze Videos weiter, die u.a. sexuelle Handlungen zwischen einem Pferd und einer Frau sowie die Enthauptung bzw. Hinrichtung einer Frau zeigten.

„Echt witzig“, „Ein Spaß“, „Cool“ oder vielleicht ein Straftatbestand?

§ 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person (…), die sich in (…) einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht (…) , wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden.
Es ist also verboten, Bildaufnahmen in geschützten Räumen zu machen (z.B. Schultoilette, Umkleideraum in der Sporthalle). Zwar gilt ein Klassenraum bislang noch nicht als ein geschützter nichtöffentlicher Raum, jedoch können durch sogenannte „Happy Slapping“-Videos andere Strafttatbestände betroffen sein: Misshandlungen und Demütigungen können als
  • gefährliche und/oder schwere Körperverletzung
  • Nötigung
  • Freiheitsberaubung
  • Beleidigung
  • Sexualdelikte
    [Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung (Opfer wird zum Oralverkehr gezwungen)]
  • Raub oder räuberische Erpressung
    (Opfer wird Gewalt angedroht bzw. angetan, Gegenstände entwendet oder deren Herausgabe erzwungen)

rechtlich verfolgt und belangt werden.

§ 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(4) Der Versuch ist strafbar.
Strafbar machen sich also Schüler, die mit Hilfe ihres Handys heimlich Aussagen von anderen Personen aufnehmen und diese anderen zeigen bzw. an sie weitergeben. In den Bereich des „nichtöffentlich“ gesprochenen Wortes fällt z.B. auch Unterricht.

§ 131 StGB: Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich (…) vorfürht oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter 18 Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet (…), um sie (…) zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Es ist also verboten, bestimmte Medien wie Pornografie, brutale Gewaltdarstellungen oder schwer jugendgefährdende Trägermedien „vorrätig“ zu halten, um sie weiter zu verbreiten . „Vorrätig“ halten bezieht sich dabei nicht auf eine Mehrzahl von Dateien. Ein Handy mit diesen Aufnahmen reicht aus, da es sich hierbei um „Tasch- und Sammelgut“ handelt, das anderen (auch minderjährigen) weitergezeigt werden soll. Der Schüler aus dem dritten Einstiegsfall macht sich also auch strafbar, weil er diese Videos an minderjährige Schüler weitergibt.
Die Schülerin aus dem vierten Einstiegsfall wurde für fünf Tage vom Unterricht ausgeschlossen. Die Ordnungsmaßnahme wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe gebilligt, da es sich um ein schweres Fehlverhalten handelt.