Sachbeschädigung

Sachbeschädigung

Sich in der Cafeteria mit einem Edding auf der Wand zu verewigen …, mit dem Mülleimer Fußball zu spielen und ihn dabei zu zerbeulen …, Schulbücher zu bekritzeln oder im Computerraum mit einem Stift den Bildschirm zu beschreiben …

Dies sind keine Kavaliersdelikte, sondern ebenso der Straftat „Sachbeschädigung“ zuzurechnen wie viele andere Beschädigungen an und in der Schule, die wir fast täglich dort erleben.

Beschädigt man Sachen vorsätzlich, begeht man nach Paragraph 303 StGB eine Sachbeschädigung. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Sache einen Wert hat. Das bedeutet, die Ausrede „ach, die Wand ist doch schon völlig verschmiert“ oder „der Gegenstand ist doch schon kaputt“ lassen wir nicht gelten.

Ordnungsmaßnahmen bis hin zur Entlassung von der Schule und der Weiterleitung der Anzeige bei der Polizei sind die Folge. Der beschädigte Gegenstand muss auf jeden Fall ersetzt werden.

Selbst wenn ein Gegenstand nicht vorsätzlich sondern fahrlässig beschädigt wurde, dazu zählen zum Beispiel das Verschütten von Kaffee im Computerraum oder das lässige Anlehnen mit den Füßen an einer Wand, muss der Schaden ersetzt werden.

§ 303 StGB: Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.