Fehlzeiten: Entschuldigungen und Beurlaubungen
(vgl. §43 SchG)
Beurlaubungen | Entschuldigungen |
vorher | nachträglich |
vorhersehbar (z.B. Schulungen, Musterung, dringender Arzttermin) | nicht vorhersehbare Gründe (i.d.R. Krankheit) |
unaufschiebbar | unaufschiebbar |
Entschuldigung von Fehlzeiten (Handelsschule: leichte Abweichungen möglich!)
Termine:
- Information des Klassenlehrers: unverzüglich, spätestens am 2. Unterrichtstag
- Berufsschule: Entschuldigungsschreiben an den Klassenlehrer: unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Rückkehr zum Unterricht (Inhalt s.u.)
- bei fehlender Entschuldigung (nach 2 Wochen): Information des Ausbildungsbetriebes und Dokumentation dieser Information:
- telefonisch: Aktennotiz in den Klassenordner
- per Brief (Vordruck): Kopie in den Klassenordner
- M für „Mahnung“ im Klassenbuch
- wenn 3 Wochen danach keine Reaktion: Fehlzeit gilt als unentschuldigt
- Sonderregelungen: kurz vor den Zeugniskonferenzen
Inhalt des Entschuldigungsschreibens:
- Name und Klasse
- Datum und ggf. Uhrzeit/ Unterrichtsstunde der Fehlzeit
- Grund für das Versäumnis
- Berufsschule: Unterschrift und Stempel des Ausbildungsbetriebes (zur Bestätigung der Kenntnisnahme)
- bei minderjährigen Schülern: zusätzlich: Unterschrift der Eltern
- Klassenarbeiten, Test: ärztliches Attest (Entscheidung des Fach-/Klassenlehrers; bei begründeten Zweifeln)
- Datum und Unterschrift
Abgabe:
- beim Klassenlehrer
Konsequenzen:
- Fehlzeiten auf dem Zeugnis
- bei unentschuldigtem Fehlen: Leistungsverweigerung (Note 6)