Fehlzeiten: Entschuldigungen und Beurlaubungen

Fehlzeiten: Entschuldigungen und Beurlaubungen

(vgl. §43 SchG)

Beurlaubungen Entschuldigungen
vorher nachträglich
vorhersehbar (z.B. Schulungen, Musterung, dringender Arzttermin) nicht vorhersehbare Gründe (i.d.R. Krankheit)
unaufschiebbar unaufschiebbar

Entschuldigung von Fehlzeiten (Handelsschule: leichte Abweichungen möglich!)


Termine:

  • Information des Klassenlehrers: unverzüglich, spätestens am 2. Unterrichtstag
  • Berufsschule: Entschuldigungsschreiben an den Klassenlehrer: unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Rückkehr zum Unterricht (Inhalt s.u.)
  • bei fehlender Entschuldigung (nach 2 Wochen): Information des Ausbildungsbetriebes und Dokumentation dieser Information:
    • telefonisch: Aktennotiz in den Klassenordner
    • per Brief (Vordruck): Kopie in den Klassenordner
    • M für „Mahnung“ im Klassenbuch
  • wenn 3 Wochen danach keine Reaktion: Fehlzeit gilt als unentschuldigt
  • Sonderregelungen: kurz vor den Zeugniskonferenzen

Inhalt des Entschuldigungsschreibens:

  • Name und Klasse
  • Datum und ggf. Uhrzeit/ Unterrichtsstunde der Fehlzeit
  • Grund für das Versäumnis
  • Berufsschule: Unterschrift und Stempel des Ausbildungsbetriebes (zur Bestäti­gung der Kenntnisnahme)
  • bei minderjährigen Schülern: zusätzlich: Unterschrift der Eltern
  • Klassenarbeiten, Test: ärztliches Attest (Entscheidung des Fach-/Klassenlehrers; bei begründeten Zweifeln)
  • Datum und Unterschrift

Abgabe:

  • beim Klassenlehrer

Konsequenzen:

  • Fehlzeiten auf dem Zeugnis
  • bei unentschuldigtem Fehlen: Leistungsverweigerung (Note 6)